Satzung

Satzung growtogether e.V.

Überarbeitete Fassung zur Bestätigung der Gemeinnützigkeit von growtogether
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen growtogether (e.V.).
2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweckbestimmung
1. Zweck des Vereins ist die durch Spenden finanzierte Unterstützung gemeinnütziger Entwicklungshilfeprojekte. Dabei konzentriert sich growtogether insbesondere auf die Unterstützung von Einrichtungen für Kinder und Jugendliche. Sie stellen einen besonders wichtigen, zukunftsweisenden und zugleich fragilen, oft hilfsbedürftigen Teil einer jeden Gesellschaft dar.
2. Auf Reisen der Mitglieder ins Ausland sollen vor Ort geeignete Projekte gesucht werden. Es ist selbstverständlich auch möglich bereits im Vorfeld einer Reise ein geeignetes Entwicklungshilfeprojekt zu suchen, Informationen über dieses zu sammeln, den Kontakt herzustellen und dann geeignete Förderer zur Unterstützung und Verwirklichung zu suchen, jedoch ist in jedem Fall die persönliche Anwesenheit von mindestens einem Mitglied vor Ort vorgesehen, um den zweckmäßigen Einsatz der Spendengelder garantieren zu können.
3. Die von den Mitgliedern gesammelten Spenden dürfen ausschließlich zur Unterstützung der gemeinnützigen Projekte, also satzungsgemäßen Zwecken, verwendet werden. Dies schliesst die Finazierung von privaten Zwecken, wie zum Beispiel Reise- oder Unterkunftskosten der Mitglieder, aus. Spenden dürfen nur unmittelbar von den Mitgliedern des Vereins verwaltet werden. Die Mitglieder des Vereins arbeiten ausschliesslich ehrenamtlich. Damit ist der Verein selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigentwirtschaftliche Zwecke.
4. Durch die persönliche Anwesenheit vor Ort bedient das Vereinsmitglied aber keinesfalls nur eine Kontrollfunktion, vielmehr soll durch diese sehr persönliche Art der Entwicklungshilfe ein Beitrag zur Förderung interkultureller Völkerverständigung geleistet werden. Zwischenmenschliche Kontakte sollen hier das Verständnis einander zunächst fremder Personen fördern. Über diesen Weg des gegenseitigen Verstehens will growtogether mehr Offenheit und Toleranz in unserer Weltgemeinschaft erzeugen.
5. Die Vereinsarbeit soll sich dabei nicht nur auf ein Projekt beschränken. Der Verein soll vielmehr als Plattform dienen, welche ihren Mitgliedern bei der Umsetzung eines eigenen Projektes helfen kann. Die Umsetzung der individuellen Projekte erfolgt dabei durch eigenverantwortliches und unabhängiges Arbeiten und Engagement der Mitglieder. Der Verein gibt hierbei Hilfestellungen, wie etwa durch die Bereitstellung eines Vereinskontos für die Spenden. Auch gibt er Spendern rechtliche Sicherheit über die Verwendung ihrer Gelder.
6. Über diese Bereitstellung rechtlicher Grundlagen hinaus fungiert growtogether als Netzwerk um Erfahrungswerte aus der Umsetzung bereits unterstützter Projekte weiterzugeben und die eventuelle Weiterführung der Unterstützung bekannter Projekte zu ermöglichen. Im Sinne dieses Netzwerkes werden von den Reisenden Informationsveranstaltungen über die Projekte gestaltet, auf denen sie die gewonnenen Erfahrungswerte in die eigene Gesellschaft weitertragen.

§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
Der Verein besteht aus aktiven und Fördermitgliedern sowie aus Ehrenmitgliedern.
Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder; Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.
Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein mehrheitlicher Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
§ 5 Beginn/Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand einstimmig. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen.
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Kündigung mit sofortiger Wirkung.
Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied gegen die Satzung oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand einstimmig. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Es werden keine Mitgliedsbeiträge erhoben.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
– Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,
– Entscheidungen über das zukünftige Handeln des Vereins zu treffen,
– Projektauswahl durch mehrheitlichen Beschluss,
– (im Wahljahr) den Vorstand zu wählen,
– über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen,
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, einberufen. Die Einladung erfolgt ein Monat vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung.
3. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:
Bericht des Vorstands,
Beschlüsse über zukünftiges Handeln
Wahl des Vorstands,
Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlags für das laufende Geschäftsjahr,
4. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
Spätere Anträge auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).
5. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.
6. Die Vorsitzenden leiten die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von den Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.
§ 9 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit
1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahrs eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf.
2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
4. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handaufhaben oder Zuruf.
5. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.
6. Zur Änderung des Vereinszwecks bedarf es der Zustimmung aller Mitglieder. Erscheinen Mitglieder nicht zu einer entsprechenden Mitgliederversammlung, so muss ihre Zustimmung schriftlich erfolgen.
§ 10 Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich aus zwei Vorsitzenden zusammen. Sie werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Dabei ist die Bestellung widerruflich bei wichtigem Grund, insbesondere grobe Pflichtverletzung. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Die Bestellung Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.
2. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Für bestimmte Geschäfte kann der Vorstand besondere Vertreter bestellen.
3. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
4. Die Vorstandschaft beschließt einstimmig.
5. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und unterzeichnet.
6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
§ 11 Auflösung des Vereins
1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen gemeinnützigen Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung gemeinnütziger Entwicklungshilfeprojekte (ähnlich dem eigenen Vereinszweck) oder die Förderung interkultureller Völkerverständigung. Über die genaue Verwendung des Vermögens entscheidet die Mitgliedschaft mit Drei-Viertel-Mehrheit. Die Übertragung darf nicht vor Ablauf eines Sperrjahres nach Bekanntmachung der Auflösung erfolgen.
2. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt. Sie machen die Auflösung des Vereins öffentlich bekannt.

Die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister soll durch den Vorstand veranlasst werden.
Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 27.12.2006 beschlossen.
Die Gründungsmitglieder des Vereins zeichnen wie folgt:

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